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Wissenswertes

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG (Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude) ist jetzt vom Bundestag verabschiedet worden. Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, tritt es zum 01.11.2020 in Kraft. Im GEG sind die Energie-Regelungen EnEG, EnEV und EEWärmeG für Gebäude zu einem Gesetz zusammengefasst. Keine weiteren Verschärfungen für Neubauten und Bestandsgebäude

Laut EU-Richtlinie müssen Neubauten seit 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. ab 2021 (alle übrigen Gebäude) in EU-Staaten einen Niedrigst­energie­gebäude-Standard erfüllen. Für die Erfüllung des Niedrigstenergiestandards für Gebäude wurden die seit 2016 geltenden Neubau­anforderungen der EnEV für ausreichend erklärt.
Von einer weiteren Senkung des Primär­energie­bedarfs um 20 Prozent wurde Abstand genommen, um eine weitere Verteuerung der Baukosten zu vermeiden. Eine neue Definition des Niedrigstenergiestandards bleibt abzuwarten. Welche Neuerungen sind Gegenstand des GEG?
Einführung eines sogenannten Quartiersansatzes. Das bedeutet, dass Energieeinsparungen von alten und neuen Gebäuden innerhalb eines Quartiers gegeneinander aufgerechnet werden. Die Wirkungsweise soll bis 31.12.2023 getestet werden. Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung wird für Neubauten verpflichtend. Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei der energetischen Gebäudebilanz Verbot von Ölheizungen ab 2026 Einführung obligatorischer Beratungsgespräche mit Energieberatern bei Verkäufen von Ein- und Zweifamilienhäusern Bei Anbauten wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen. Energieausweise müssen die CO2 -Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energiebedarf) sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion verpflichtend ausweisen. Hier nachlesen: Beschluss der Bundesregierung (10/2019)
Stand: Juni 2020
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ab 1. Januar 2023 zu beachtenden Bestimmungen des Solargesetzes Berlin

Demnach müssen Eigentümer von nicht-öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern sicherstellen, dass auf ihrem Gebäude Photovoltaikanlagen mit einer Mindestgröße gemäß § 4 Solargesetz Berlin installiert und betrieben werden, wenn u.a. nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Solargesetz Berlin). Wesentliche Umbauten des Daches sind solche Änderungen an der Dachfläche, bei denen die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird (§ 2 Nr. 7 Solargesetz Berlin).
Der Gesetzestext sowie der Praxisleitfaden zum Solargesetz sind online verfügbar, Klicken Sie hier um die >> Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe <<< aufzurufen!

weitere Themen. Dokumente dazu als Download/PDF

Das neue GebäudeEnergieGesetz - GEG 2020 (Kurzfassung)
Energiepass
Steuervorteil
Änderung im Regelwerk / Windlasten
Dachbeschichtung

Freistellung (ESTG)
für Sie unsere Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergestzes (EStG)als Download >> hier