Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG (Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude) ist jetzt vom Bundestag verabschiedet worden. Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, tritt es zum 01.11.2020 in Kraft. Im GEG sind die Energie-Regelungen EnEG, EnEV und EEWärmeG für Gebäude zu einem Gesetz zusammengefasst. Keine weiteren Verschärfungen für Neubauten und Bestandsgebäude
Laut EU-Richtlinie müssen Neubauten seit 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. ab 2021 (alle
übrigen Gebäude) in EU-Staaten einen Niedrigstenergiegebäude-Standard erfüllen. Für
die Erfüllung des Niedrigstenergiestandards für Gebäude wurden die seit 2016 geltenden
Neubauanforderungen der EnEV für ausreichend erklärt.
Von einer weiteren Senkung des Primärenergiebedarfs um 20 Prozent wurde Abstand
genommen, um eine weitere Verteuerung der Baukosten zu vermeiden. Eine neue Definition
des Niedrigstenergiestandards bleibt abzuwarten.
Welche Neuerungen sind Gegenstand des GEG?
Einführung eines sogenannten Quartiersansatzes. Das bedeutet, dass Energieeinsparungen
von alten und neuen Gebäuden innerhalb eines Quartiers gegeneinander aufgerechnet
werden. Die Wirkungsweise soll bis 31.12.2023 getestet werden.
Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Wärmeerzeugung wird für Neubauten
verpflichtend.
Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei der energetischen Gebäudebilanz
Verbot von Ölheizungen ab 2026
Einführung obligatorischer Beratungsgespräche mit Energieberatern bei Verkäufen von Ein-
und Zweifamilienhäusern
Bei Anbauten wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen.
Energieausweise müssen die CO2 -Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energiebedarf)
sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion
verpflichtend ausweisen.
Hier nachlesen: Beschluss der Bundesregierung (10/2019)
Stand: Juni 2020
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